logo

STATUTEN

DES SPORTVEREINES TRISPOAT STAND 01.2011

§ 1: Name und Sitz des Vereins:

1. Der Verein führt den Namen „Sportverein trispoat“, in weiterer Folge mit der Kurzbezeichnung „trispoat“ genannt, und ist ein unpolitischer gemeinnütziger Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 i.d.g.F., bzw. im Sinne der Bundesabgabenordnung.

2. Er hat seinen Sitz in 9020 Klagenfurt.

3. Der Verein „trispoat“ erstreckt seinen Wirkungsbereich auf ganz Österreich.

4. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

5. Durch die Teilnahme einzelner Vereinsmitglieder oder Gruppen von Vereinsmitgliedern an nationalen oder internationalen Bewerben im Namen des „Sportvereins trispoat“ wird der Wirkungsbereich des Vereins weder berührt noch verändert.

§ 2: Zweck des Vereins:

1. Der Verein „trispoat“, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt den Zweck, die Förderung der Volksgesundheit durch Pflege von Körpersport als Mittel zur körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder zu erreichen. Vordergründig ist diesem Zweck untergeordnet:

o eine breit angelegte Förderung der Ausübung der Sportrichtung und Sektion des Laufsports, sowie

o eine breit angelegte Förderung der Ausübung der Sportrichtung und Sektion des Triathlons.

o In ideeller Form versucht der Verein diesen Zweck durch Pflege des Jugend- und Breitensports in Verbindung und Kooperation gleichgesinnter Vereine zu ergänzen, bzw. das Gemeinschaftswesen zu pflegen.

o Die Schaffung von Sportanlagen und / oder Sportstätten.

2. Der Verein „trispoat“ gehört dem Dachverband KTRV an.

3. Um den Vereinszweck in gebührender Form umsetzen zu können, ist der Vorstand berechtigt, im Sinne einer geordneten Abwicklung von Veranstaltungen in- und außerhalb von Sportstätten und der Sicherheit der Teilnehmer dienende Richtlinien zu erlassen.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes:

1. In materieller Hinsicht sollen die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks durch die Einhebung von Aufnahmegebühren,

2. durch Einhebung von Jahresmitgliedsbeiträgen, bzw. Monatsmitgliedsbeiträgen bei Kurzmitgliedschaften,

3. durch Zuwendungen, Unterstützungsbeiträgen und Spenden,

4. durch öffentliche Subventionen,

5. durch Erträgen aus Veranstaltungen von Sportfesten, Wettkämpfen, Wettspielen, Ausflügen, Wanderungen und geselligen Zusammenkünften sowie

6. durch Sammlungen und aus Vermächtnissen aufgebracht werden.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft:

1. Ordentliche Mitglieder sind alle Personen, die dem Verein beigetreten sind, sich den Statuten des Vereins unterwerfen und sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

2. Außerordentliche Mitglieder können physische oder juristische Personen sein, die den Vereinszweck finanziell durch Entrichtung eines Mindestmitgliedsbeitrags und auch in ideeller Form fördern sowie eine engere Verbindung zum Verein aufrecht erhalten, ohne dabei selbst am Laufsport teilzunehmen oder eine sportliche Tätigkeit in irgendeiner Form auszuüben.

3. Ehrenmitglieder sind Personen, welche wegen besonderer Verdienste für den Verein ernannt werden.

4. Unterstützende Mitglieder sind Personen, welche den Verein sowie dessen Zweck in finanzieller Hinsicht sporadisch ohne jeglicher Verpflichtungen oder Ansprüche an den Verein unterstützen.

§ 5: Erwerb und Beginn der Mitgliedschaft:

1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen beiderlei Geschlechts werden, die uneingeschränkt im Sinne des ABGB handlungs- und geschäftsfähig sind.

2. Aus Gründen der beabsichtigten Jugendförderung besteht zum Zwecke des Erwerbs einer Mitgliedschaft kein Alterslimit, jedoch ist bei Kindern und Jugendlichen eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern, eines Elternteiles oder des Vormundes Voraussetzung.

3. Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt nur auf Antrag des Vorstandes durch die Jahreshauptversammlung.

5. Die Mitgliedschaft der unter § 5, Abs. 1), 2) und 3) genannten Bestimmungen dieser Statuten beginnt erst mit der Annahme einer von einer aufnahmewerbenden Person ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Beitrittserklärung durch den Vorstand. Diese wird erst rechtswirksam, wenn der Vereinsvorstand binnen 1 (ein) Monat nach Einlangen der Beitrittserklärung keine Einwendungen erhoben hat.

6. Über schriftlichen Antrag eines ordentlichen Mitgliedes kann die Mitgliedschaft bis zur Höchstdauer von 2 Jahren aus besonderen Anlässen beitragsfrei (MBtg.) ruhend gestellt (karenziert) werden, ohne dass bei der folgenden Aktivierung der Mitgliedschaft eine Aufnahmegebühr zu entrichten ist. Nach längerer Karenzierung als 2 Jahre ist bei der Aktivierung der Mitgliedschaft die aktuelle Aufnahmegebühr zu entrichten.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft:

1. Die Mitgliedschaft erlischt, bzw. endet durch den Tod, durch den freiwilligen Austritt, durch Enthebung oder durch den Ausschluss.

2. Der freiwillige Austritt eines Mitglieds oder Vorstandsmitglieds muss dem Vorstand mindestens 1 (ein) Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden und wird erst zum Ende des darauf folgenden Monats rechtswirksam. Für die Austrittserklärung ist das Datum des Poststempels maßgeblich.

3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 6 (sechs) Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Bezahlung des fällig gewordenen Mitgliedsbeitrages bleibt durch diese Bestimmung unberührt.

4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, insbesondere wegen vereinsschädigenden oder sonstigen unehrenhaften Verhaltens beschlossen werden.

5. Schließlich ist der Vorstand bei Gefahr im Verzuge berechtigt, Vorstandsmitglieder sowie einen oder die Rechnungsprüfer aus den im § 6, Abs. 3) und 4) genannten Gründen mittels eines Vorstandsbeschlusses ihrer Funktion zu entheben und deren Ausschluss aus dem Verein zu verfügen. Die nachträgliche Einholung der Genehmigung oder Bestätigung durch die nächstfolgende Jahreshauptversammlung ist jedoch erforderlich.

6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft und der Ausschluss aus dem Verein kann aus den im § 6, Abs. 3) und 4) genannten Gründen nur von der Jahreshauptversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder:

1. Die Mitglieder sind ab dem Tag ihrer rechtswirksamen Aufnahme berechtigt, an allen Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins „trispoat“ teilzunehmen und vorhandene Einrichtungen zu benützen. Das Stimmrecht in der Jahreshauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht sind ausschließlich den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern, ausgenommen Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres, vorbehalten.

2. Die Mitglieder sind durch ihren Beitritt verpflichtet, die Statuten des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und zu befolgen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch der Zweck des Vereins untergraben oder verhindert oder das Ansehen nachhaltig geschädigt werden könnte.

3. Schließlich sind die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder verpflichtet, den von der Jahreshauptversammlung in seiner Höhe festzustellenden Mitgliedsbeitrag pünktlich zu Jahresbeginn, spätestens jedoch bis zum 31.03. des begonnenen Geschäftsjahres zu entrichten.

4. Personen, die sich um Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied im Verein bewerben, sind verpflichtet, die von der Jahreshauptversammlung beschossene Aufnahmegebühr spätestens bis zum Ablauf des Folgemonats ab der Rechtswirksamkeit ihrer Aufnahme in den Verein zu entrichten.

5. Darüber hinaus sind die Mitglieder verpflichtet, allenfalls vom Vorstand beschlossene Richtlinien im Interesse der Abwicklung eines reibungslosen Veranstaltungsverlaufs gemäß § 2, Abs. 7) dieser Statuten zu beachten.

6. Die Teilnahme an nationalen oder internationalen Sportveranstaltungen ist der persönlichen Entscheidung jedes einzelnen Mitglieds vorbehalten.

7. Jedes Mitglied ist berechtigt, das Vereinsabzeichen zu tragen, verpflichtet sich jedoch, dieses Recht nur so lange auszuüben, als es Mitglied des Vereins ist. Jedes Mitglied verpflichtet sich mit seinem Beitritt zum Verein auch dazu, im Falle des freiwilligen Austritts bzw. seines Ausschlusses aus dem Verein, auf das Tragen des Vereinsabzeichens zu verzichten.

8. Im Falle des freiwilligen Austritts oder Ausschlusses aus dem Verein ist eine allenfalls ausgestellte Mitgliedskarte unverzüglich dem Vorstand zurückzustellen.

§ 8: Vereinsorgane:

Vereinsorgane sind die

1. Jahreshauptversammlung (§§ 9 und 10);

2. der Vorstand (§§ 11, 12 und 13);

3. die Rechnungsprüfer / Kontrolle (§ 17)

4. der Sportausschuss / Beiräte / Pressereferent (§ 16).

§ 9: Die Jahreshauptversammlung:

1. Die Funktionsperiode des Vorstandes und der Kontrolle (zwei Rechnungsprüfer) beträgt 3 (drei) Jahre und findet im ersten Vierteljahr statt.

2. Die ordentliche Jahreshauptversammlung ist jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Sie soll möglichst nach Abschluss eines Geschäftsjahres innerhalb der Monate Jänner bis März zum Zwecke der Vorlage des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses stattfinden, wobei die Wahl des Vorstandes und der Kontrolle / Rechnungsprüfer entsprechend der festgelegten Funktionsperiode gemäß § 9, Abs. 1) alle 3 (drei) Jahre stattfindet.

3. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung hat auf Beschluss

o a. des Vorstandes,

o b. der ordentlichen Jahreshauptversammlung selbst,

o c. auf Grund eines schriftlichen Antrages von mindestens 1/10 (ein Zehntel) der Mitglieder oder

o d. auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 (vier) Wochen stattzufinden.

4. Die Vereinsmitglieder sind sowohl zu den ordentlichen, als auch zu den außerordentlichen Jahreshauptversammlungen mindestens 2 (zwei) Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Jahreshauptversammlung und Einberufung derselben hat unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen.

5. Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 (ein Drittel) der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so wird die Jahreshauptversammlung um 30 Minuten vertagt und ist danach ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder auf jeden Fall beschlussfähig.

6. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 7 (sieben) Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

7. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über den Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

8. Zur Teilnahme an der Jahreshauptversammlung sind alle Mitglieder berechtigt. Stimmberechtigt sind jedoch nur die ordentlichen Mitglieder gemäß § 4, Abs. 1) und Ehrenmitglieder gemäß § 4, Abs. 3), bzw. gemäß § 7, Abs.1), sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

9. Aus triftigen Gründen ist die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung möglich.

10. Den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung jedoch der Obmannstellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied oder ein aus dem übrigen Vorstand bestimmtes Mitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Jahreshauptversammlung:

1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungs-Abschlusses (Berichte des Obmannes, des Kassiers und des Schriftführers) unter Einbindung der Rechnungsprüfer und deren Bericht.

2. Beschlussfassung über Voranschläge.

3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes, der Rechnungsprüfer, des Sportausschusses, der Sektionsleiter und des Pressereferenten.

4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern und dem Verein.

5. Entlastung des Vorstandes.

6. Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.

9. Beschlussfassung hinsichtlich der vom Vorstand festgelegten und unumgänglichen Abgeltungen von finanziellen Leistungen für die von einer bestimmten Person erbrachten Tätigkeiten zu Gewährleistung oder Sicherstellung der Durchführung einer geordneten und sicheren Veranstaltung oder der Instandhaltung einer entsprechenden Sportstätte oder Sportanlage (§ 12, Abs. 11).

10. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehender Fragen.

§ 11: Der Vorstand:

1. Der Vorstand besteht aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter sowie dem Kassier und seinem Stellvertreter.

2. Darüber hinaus kann dem Vorstand in beratender Funktion der Sportausschuss, bis zu 2 (zwei) Beiräte, die Sektionsleiter sowie ein Pressebeauftragter für die Erledigung der Öffentlichkeitsarbeit angehören, die jedoch kein Stimmrecht besitzen.

3. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung gewählt. Er hat bei Ausscheiden oder Rücktritt eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares ordentliches Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Jahreshauptversammlung einzuholen ist.

4. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Jahreshauptversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, welches die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einzuberufen hat.

5. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt entsprechend der Bestimmung in § 9, Abs. 1) 3 (drei) Jahre. Die Wiederwahl ist uneingeschränkt möglich.

6. Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser unvorhersehbar lange verhindert, ist jedes sonstige Vorstandsmitglied berechtigt, den Vorstand einzuberufen.

7. Den Vorsitz führt der Obmann, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt die Vorsitzführung dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jedem Vorstandsmitglied, welches von den übrigen Vorstandsmitgliedern mehrheitlich dazu bestimmt wird.

8. Außer durch Tod, § 6, Abs. 1) und Ablauf der Funktionsperiode, § 11, Abs. 4) erlischt die Funktion durch Rücktritt, § 11, Abs. 9) und Enthebung, § 10, Abs. 3).

9. Die Jahreshauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder sowie einen oder alle Rechnungsprüfer gemäß § 10, Abs. 3) ihrer Funktionen entheben. Diese tritt jedoch erst mit der Wahl, § 10, Abs. 3), bzw. Kooptierung / Bestellung, § 11, Abs. 2) des neuen Vorstands, einzelner Vorstandsmitglieder oder Rechnungsprüfer in Kraft.

10. Die Vorstandsmitglieder / Rechnungsprüfer können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Jahreshauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird jedoch erst mit der Wahl, § 10, Abs. 3) bzw. Kooptierung, § 11, Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstandes:

1. Der Vorstand ist das „Leitungsorgan“, ihm obliegt die Leitung des Vereins. Er ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht durch die Bestimmungen dieser Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Kompetenzbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

2. Erstellung des Jahresvoranschlags sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichts, des Rechnungsabschlusses, der Rechnungslegung und Berichterstattung über die Jahrestätigkeit des Vereins.

3. Vorbereitung der Jahreshauptversammlung.

4. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Jahreshauptversammlung.

5. Verwaltung des Vereinsvermögens.

6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.

7. Ausflüge, gesellige Zusammenkünfte, Vorträge, Kurse und Vereinsfeste zu organisieren und zu veranstalten.

8. Für einen geregelten Sportbetrieb Sorge zu tragen.

9. Im Namen des Vereins Verträge abzuschließen oder aufzuheben.

10. Durchführung von mindestens 2 (zwei) Vorstandssitzungen jährlich. Weiters ist er berechtigt, vertrauliche Vorstandssitzungen einzuberufen und abzuhalten.

11. Schließlich ist der Vorstand dazu berufen, zum Zwecke der Gewährleistung der Durchführbarkeit von geplanten Veranstaltungen oder Erhaltung von Sportstätten Personen mit hierfür notwendigen Aufgaben zu betrauen. Diese Zuständigkeit des Vorstands trifft auch dann zu, wenn diese Aufgaben einerseits nur entgeltlich erfüllt werden können und dem Vereinszweck dienen und andererseits die Sicherheit der SportlerInnen allgemein sowie die Sicherheit auf Sportstätten im Besonderen diese Veranlassung rechtfertigen. Solche Maßnahmen bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung der nächstfolgenden Jahreshauptversammlung.

§ 13: Besondere Aufgaben der Vorstandsmitglieder:

1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er vertritt diesen nach außen und nach innen. Er führt den Vorsitz bei den Jahreshauptversammlungen (außerordentlichen Jahreshauptversammlung) und Vorstandssitzungen gemäß §§ 9, Abs. 10) und 11, Abs. 6) der Statuten.

2. Der Schriftführer unterstützt den Obmann oder dessen Stellvertreter bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Im Besonderen ist er für die Führung der Protokolle bei den Jahreshauptversammlungen und Vorstandssitzungen sowie der Erledigung sämtlicher Korrespondenzen u. dgl. verantwortlich.

3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung und Vorlage des Rechnungs-Abschlusses des Vereins bei der Jahreshauptversammlung verantwortlich.

4. Im Falle der vorübergehenden Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers oder des Kassiers deren von der Jahreshauptversammlung gewählte Stellvertreter.

5. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in den §§ 8, Abs. 2) und 13, Abs. 1), 2) und 3) genannten Vorstandsmitgliedern vorgenommen werden.

6. Bei Gefahr im Verzuge ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Jahreshauptversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese Entscheidungen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

§ 14: Beschlussfassungen / Wahlen:

1. Für die Wahlen und Beschlussfassungen in der Jahreshauptversammlung ist eine „einfache Stimmenmehrheit“ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, können nur mit einer qualifizierten Stimmenmehrheit von 2/3 (zwei Drittel) aller abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden.

3. Die ordentliche oder außerordentliche Jahreshauptversammlung ist dann beschlussfähig, wenn alle Mitglieder und Ehrenmitglieder schriftlich eingeladen wurden und zum festgelegten Termin mindestens 1/3 (ein Drittel)der eingeladenen stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, muss die ordentliche oder außerordentliche Jahreshauptversammlung nach Begrüßung durch den Obmann oder dessen Stellvertreter um 30 (dreißig) Minuten vertagt werden. Sie ist danach ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in jedem Fall beschlussfähig. Die Einladungen können sowohl per E-Mail, FAX oder auf dem herkömmlichen Postwege erfolgen.

4. Die Abstimmung zur Wahl des Obmannes hat als Einzelwahlvorgang und geheim zu erfolgen.

5. Die Abstimmung zur Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder kann on Block und offen erfolgen.

6. Der Vorstand ist dann beschlussfähig, wenn alle seine stimmberechtigten Mitglieder schriftlich oder mündlich eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit „einfacher Stimmenmehrheit“ der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 15: Zeichnungsberechtigung:

1. In allen schriftlichen Angelegenheiten und Ausfertigungen ist zu ihrer rechtlichen Gültigkeit die Unterschrift desObmannes und des Schriftführers erforderlich.

2. In allen Geldangelegenheiten oder den Vermögenswert betreffenden Handlungen in der herkömmlichen Form ist zu ihrer rechtlichen Gültigkeit die Unterschrift des Obmannes und des Kassiers erforderlich. Im Falle der Abwicklung der Geldgeschäfte mit Banken oder Mitglieder oder anderen Anlassfällen auf elektronischem Wege (elektronisches Geld- und Bankwesen, Telebanking udgl.) ist diese Bestimmung nicht anzuwenden.

3. Im Falle der vorübergehenden Abwesenheit oder Verhinderung des Obmannes, des Schriftführers oder des Kassiers sind an deren Stelle die jeweils von der Jahreshauptversammlung gewählten Stellvertreter zeichnungsberechtigt.

§ 16: Der Sportausschuss/Öffentlichkeitsarbeit:

1. Dem Sportausschuss sollen mindestens 3, höchstens jedoch 5 Mitglieder des Vereins angehören. Darüber hinaus sollen ihm auch die Sektionsleiter „Laufsport“ und „Triathlon“ angehören. Eine Funktion im Vorstand ist mit der Funktion eines Sektionsleiters vereinbar.

2. Die Mitglieder des Sportausschusses sollen sich aus Vereinsmitgliedern zusammensetzen, die über besondere Kenntnisse / Qualifikationen auf den verschiedensten Gebieten verfügen.

3. Der Sportausschuss ist berechtigt, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er soll dem Vorstand in beratender Funktion zu Seite stehen, besitzt jedoch kein Stimmrecht.

4. Zum Zwecke der Erledigung einer sinnvollen und professionellen Pressearbeit, Präsentation des Vereins in der Öffentlichkeit und der damit zusammenhängenden Tätigkeiten ist der Pressereferent berufen. Er ist berechtigt, an Vorstandssitzungen in beratender Funktion teilzunehmen, besitzt jedoch kein Stimmrecht.

§ 17: Kontrolle / Rechnungsprüfer:

1. Von der Jahreshauptversammlung werden für die gleiche Funktionsdauer des Vorstandes von 3 (drei) Jahren insgesamt 2 (zwei) Rechnungsprüfer gemäß § 9, Abs. 1) und 2) gewählt. Ihre Wiederwahl ist uneingeschränkt möglich.

2. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Vereinsorgan – ausgenommen der Jahreshauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

3. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungsabschlusses und die statutengemäße Verwendung der finanziellen Mittel.

4. Den Rechnungsprüfern obliegt auch die Antragstellung auf Entlastung des gesamten Vorstandes, des Obmannes oder einzelner Vorstandsmitglieder.

5. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung.

6. Die Bestimmungen des § 11, Abs. 7), 8) und 9) dieser Statuten gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß.

§ 18: Schiedsgericht:

1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 (fünf) ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand 2 (zwei) Vereinsmitglieder seines Vertrauens als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 (sieben) Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen 2 (zwei) Vereinsmitglieder seines Vertrauens des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb weiterer 7 (sieben) Tage wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen nochmaliger 14 (vierzehn) Tagen ein fünftes ordentliches Vereinsmitglied zumVorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

3. Weigert sich ein Streitteil, innerhalb der vorgesehenen Frist dem Vorstand die Mitglieder seines Vertrauens als Schiedsrichter namhaft zu machen, obliegt es dem Vorstand mit Mehrheitsbeschluss die gemäß § 18, Abs. 2) erforderlichen 2 Mitglieder des Schiedsgerichts aus dem Bereich der streitunbeteiligten Vereinsmitgliedern auszuwählen.

4. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Jahreshauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

5. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. SeineEntscheidungen sind vereinsintern endgültig.

6. Ist der Vorstand selbst Streitteil und weigert sich dieser, fristgerecht gemäß § 18, Abs. 2) die Mitglieder des Schiedsgerichts namhaft zu machen, kommt es nicht zur ordnungsgemäßen Bestellung des Schiedsgerichtes. In diesem Fall ist diese Angelegenheit automatisch als Tagesordnungspunkt bei der nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung zu behandeln.

§ 19: Freiwillige Auflösung des Vereins:

1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Jahreshauptversammlung und nur mit einer qualifizierten Stimmenmehrheit von 2/3 (zwei Drittel) der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Aus dem gesamten Vereinsvermögen sind die von den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern eingezahlten Mitgliedsbeiträge des laufenden Geschäftsjahres an die betreffenden Mitglieder zurückzuzahlen. Der verbleibende Rest des beweglichen und unbeweglichen Vermögens des Vereins ist karitativen Zwecken zuzuführen.

3. Im Beschluss der außerordentlichen Jahreshauptversammlung ist schriftlich festzuhalten, wer als Vertrauensperson bestellt wurde, welche die Übertragung des verbleibenden Vermögens entsprechend der Bestimmung des § 19, Abs. 2, zweiter Satz dieser Statuten nachweislich unter Beachtung allfälliger gesetzlicher Vorschriften vorzunehmen hat.

4. Die Bestimmungen des § 19, Abs. 2) und 3) dieser Statuten gelten auch für den Fall der behördlichen Auflösung des Vereins unter Beachtung allfälliger gesetzlicher Vorschriften.