{"id":33,"date":"2014-02-23T21:26:33","date_gmt":"2014-02-23T19:26:33","guid":{"rendered":"http:\/\/www.trispoat.com\/trihome\/?page_id=33"},"modified":"2019-05-05T15:01:21","modified_gmt":"2019-05-05T13:01:21","slug":"statuten","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.trispoat.com\/trihome\/statuten\/","title":{"rendered":"STATUTEN"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #ef4136;\">DES SPORTVEREINES TRISPOAT STAND 01.2011<\/span><\/p>\n<p>\u00a7 1: Name und Sitz des Vereins:<\/p>\n<p>1. Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201eSportverein trispoat\u201c, in weiterer Folge mit der Kurzbezeichnung \u201etrispoat\u201c genannt, und ist ein unpolitischer gemeinn\u00fctziger Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 i.d.g.F., bzw. im Sinne der Bundesabgabenordnung.<\/p>\n<p>2. Er hat seinen Sitz in 9020 Klagenfurt.<\/p>\n<p>3. Der Verein \u201etrispoat\u201c erstreckt seinen Wirkungsbereich auf ganz \u00d6sterreich.<\/p>\n<p>4. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.<\/p>\n<p>5. Durch die Teilnahme einzelner Vereinsmitglieder oder Gruppen von Vereinsmitgliedern an nationalen oder internationalen Bewerben im Namen des \u201eSportvereins trispoat\u201c wird der Wirkungsbereich des Vereins weder ber\u00fchrt noch ver\u00e4ndert.<\/p>\n<p>\u00a7 2: Zweck des Vereins:<\/p>\n<p>1. Der Verein \u201etrispoat\u201c, dessen T\u00e4tigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt den Zweck, die F\u00f6rderung der Volksgesundheit durch Pflege von K\u00f6rpersport als Mittel zur k\u00f6rperlichen Ert\u00fcchtigung seiner Mitglieder zu erreichen. Vordergr\u00fcndig ist diesem Zweck untergeordnet:<\/p>\n<p>o eine breit angelegte F\u00f6rderung der Aus\u00fcbung der Sportrichtung und Sektion des Laufsports, sowie<\/p>\n<p>o eine breit angelegte F\u00f6rderung der Aus\u00fcbung der Sportrichtung und Sektion des Triathlons.<\/p>\n<p>o In ideeller Form versucht der Verein diesen Zweck durch Pflege des Jugend- und Breitensports in Verbindung und Kooperation gleichgesinnter Vereine zu erg\u00e4nzen, bzw. das Gemeinschaftswesen zu pflegen.<\/p>\n<p>o Die Schaffung von Sportanlagen und \/ oder Sportst\u00e4tten.<\/p>\n<p>2. Der Verein \u201etrispoat\u201c geh\u00f6rt dem Dachverband KTRV an.<\/p>\n<p>3. Um den Vereinszweck in geb\u00fchrender Form umsetzen zu k\u00f6nnen, ist der Vorstand berechtigt, im Sinne einer geordneten Abwicklung von Veranstaltungen in- und au\u00dferhalb von Sportst\u00e4tten und der Sicherheit der Teilnehmer dienende Richtlinien zu erlassen.<\/p>\n<p>\u00a7 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes:<\/p>\n<p>1. In materieller Hinsicht sollen die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks durch die Einhebung von Aufnahmegeb\u00fchren,<\/p>\n<p>2. durch Einhebung von Jahresmitgliedsbeitr\u00e4gen, bzw. Monatsmitgliedsbeitr\u00e4gen bei Kurzmitgliedschaften,<\/p>\n<p>3. durch Zuwendungen, Unterst\u00fctzungsbeitr\u00e4gen und Spenden,<\/p>\n<p>4. durch \u00f6ffentliche Subventionen,<\/p>\n<p>5. durch Ertr\u00e4gen aus Veranstaltungen von Sportfesten, Wettk\u00e4mpfen, Wettspielen, Ausfl\u00fcgen, Wanderungen und geselligen Zusammenk\u00fcnften sowie<\/p>\n<p>6. durch Sammlungen und aus Verm\u00e4chtnissen aufgebracht werden.<\/p>\n<p>\u00a7 4: Arten der Mitgliedschaft:<\/p>\n<p>1. Ordentliche Mitglieder sind alle Personen, die dem Verein beigetreten sind, sich den Statuten des Vereins unterwerfen und sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.<\/p>\n<p>2. Au\u00dferordentliche Mitglieder k\u00f6nnen physische oder juristische Personen sein, die den Vereinszweck finanziell durch Entrichtung eines Mindestmitgliedsbeitrags und auch in ideeller Form f\u00f6rdern sowie eine engere Verbindung zum Verein aufrecht erhalten, ohne dabei selbst am Laufsport teilzunehmen oder eine sportliche T\u00e4tigkeit in irgendeiner Form auszu\u00fcben.<\/p>\n<p>3. Ehrenmitglieder sind Personen, welche wegen besonderer Verdienste f\u00fcr den Verein ernannt werden.<\/p>\n<p>4. Unterst\u00fctzende Mitglieder sind Personen, welche den Verein sowie dessen Zweck in finanzieller Hinsicht sporadisch ohne jeglicher Verpflichtungen oder Anspr\u00fcche an den Verein unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p>\u00a7 5: Erwerb und Beginn der Mitgliedschaft:<\/p>\n<p>1. Mitglieder des Vereins k\u00f6nnen alle physischen Personen beiderlei Geschlechts werden, die uneingeschr\u00e4nkt im Sinne des ABGB handlungs- und gesch\u00e4ftsf\u00e4hig sind.<\/p>\n<p>2. Aus Gr\u00fcnden der beabsichtigten Jugendf\u00f6rderung besteht zum Zwecke des Erwerbs einer Mitgliedschaft kein Alterslimit, jedoch ist bei Kindern und Jugendlichen eine schriftliche Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung der Eltern, eines Elternteiles oder des Vormundes Voraussetzung.<\/p>\n<p>3. \u00dcber die Aufnahme von ordentlichen, au\u00dferordentlichen und unterst\u00fctzenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gr\u00fcnden verweigert werden.<\/p>\n<p>4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt nur auf Antrag des Vorstandes durch die Jahreshauptversammlung.<\/p>\n<p>5. Die Mitgliedschaft der unter \u00a7 5, Abs. 1), 2) und 3) genannten Bestimmungen dieser Statuten beginnt erst mit der Annahme einer von einer aufnahmewerbenden Person ordnungsgem\u00e4\u00df ausgef\u00fcllten und unterzeichneten Beitrittserkl\u00e4rung durch den Vorstand. Diese wird erst rechtswirksam, wenn der Vereinsvorstand binnen 1 (ein) Monat nach Einlangen der Beitrittserkl\u00e4rung keine Einwendungen erhoben hat.<\/p>\n<p>6. \u00dcber schriftlichen Antrag eines ordentlichen Mitgliedes kann die Mitgliedschaft bis zur H\u00f6chstdauer von 2 Jahren aus besonderen Anl\u00e4ssen beitragsfrei (MBtg.) ruhend gestellt (karenziert) werden, ohne dass bei der folgenden Aktivierung der Mitgliedschaft eine Aufnahmegeb\u00fchr zu entrichten ist. Nach l\u00e4ngerer Karenzierung als 2 Jahre ist bei der Aktivierung der Mitgliedschaft die aktuelle Aufnahmegeb\u00fchr zu entrichten.<\/p>\n<p>\u00a7 6: Beendigung der Mitgliedschaft:<\/p>\n<p>1. Die Mitgliedschaft erlischt, bzw. endet durch den Tod, durch den freiwilligen Austritt, durch Enthebung oder durch den Ausschluss.<\/p>\n<p>2. Der freiwillige Austritt eines Mitglieds oder Vorstandsmitglieds muss dem Vorstand mindestens 1 (ein) Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden und wird erst zum Ende des darauf folgenden Monats rechtswirksam. F\u00fcr die Austrittserkl\u00e4rung ist das Datum des Poststempels ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschlie\u00dfen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist l\u00e4nger als 6 (sechs) Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im R\u00fcckstand ist. Die Verpflichtung zur Bezahlung des f\u00e4llig gewordenen Mitgliedsbeitrages bleibt durch diese Bestimmung unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, insbesondere wegen vereinssch\u00e4digenden oder sonstigen unehrenhaften Verhaltens beschlossen werden.<\/p>\n<p>5. Schlie\u00dflich ist der Vorstand bei Gefahr im Verzuge berechtigt, Vorstandsmitglieder sowie einen oder die Rechnungspr\u00fcfer aus den im \u00a7 6, Abs. 3) und 4) genannten Gr\u00fcnden mittels eines Vorstandsbeschlusses ihrer Funktion zu entheben und deren Ausschluss aus dem Verein zu verf\u00fcgen. Die nachtr\u00e4gliche Einholung der Genehmigung oder Best\u00e4tigung durch die n\u00e4chstfolgende Jahreshauptversammlung ist jedoch erforderlich.<\/p>\n<p>6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft und der Ausschluss aus dem Verein kann aus den im \u00a7 6, Abs. 3) und 4) genannten Gr\u00fcnden nur von der Jahreshauptversammlung \u00fcber Antrag des Vorstandes beschlossen werden.<\/p>\n<p>\u00a7 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder:<\/p>\n<p>1. Die Mitglieder sind ab dem Tag ihrer rechtswirksamen Aufnahme berechtigt, an allen Veranstaltungen und Aktivit\u00e4ten des Vereins \u201etrispoat\u201c teilzunehmen und vorhandene Einrichtungen zu ben\u00fctzen. Das Stimmrecht in der Jahreshauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht sind ausschlie\u00dflich den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern, ausgenommen Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres, vorbehalten.<\/p>\n<p>2. Die Mitglieder sind durch ihren Beitritt verpflichtet, die Statuten des Vereins sowie die Beschl\u00fcsse der Vereinsorgane zu beachten und zu befolgen. Dar\u00fcber hinaus sind sie verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kr\u00e4ften zu f\u00f6rdern und alles zu unterlassen, wodurch der Zweck des Vereins untergraben oder verhindert oder das Ansehen nachhaltig gesch\u00e4digt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>3. Schlie\u00dflich sind die ordentlichen und au\u00dferordentlichen Mitglieder verpflichtet, den von der Jahreshauptversammlung in seiner H\u00f6he festzustellenden Mitgliedsbeitrag p\u00fcnktlich zu Jahresbeginn, sp\u00e4testens jedoch bis zum 31.03. des begonnenen Gesch\u00e4ftsjahres zu entrichten.<\/p>\n<p>4. Personen, die sich um Aufnahme als ordentliches oder au\u00dferordentliches Mitglied im Verein bewerben, sind verpflichtet, die von der Jahreshauptversammlung beschossene Aufnahmegeb\u00fchr sp\u00e4testens bis zum Ablauf des Folgemonats ab der Rechtswirksamkeit ihrer Aufnahme in den Verein zu entrichten.<\/p>\n<p>5. Dar\u00fcber hinaus sind die Mitglieder verpflichtet, allenfalls vom Vorstand beschlossene Richtlinien im Interesse der Abwicklung eines reibungslosen Veranstaltungsverlaufs gem\u00e4\u00df \u00a7 2, Abs. 7) dieser Statuten zu beachten.<\/p>\n<p>6. Die Teilnahme an nationalen oder internationalen Sportveranstaltungen ist der pers\u00f6nlichen Entscheidung jedes einzelnen Mitglieds vorbehalten.<\/p>\n<p>7. Jedes Mitglied ist berechtigt, das Vereinsabzeichen zu tragen, verpflichtet sich jedoch, dieses Recht nur so lange auszu\u00fcben, als es Mitglied des Vereins ist. Jedes Mitglied verpflichtet sich mit seinem Beitritt zum Verein auch dazu, im Falle des freiwilligen Austritts bzw. seines Ausschlusses aus dem Verein, auf das Tragen des Vereinsabzeichens zu verzichten.<\/p>\n<p>8. Im Falle des freiwilligen Austritts oder Ausschlusses aus dem Verein ist eine allenfalls ausgestellte Mitgliedskarte unverz\u00fcglich dem Vorstand zur\u00fcckzustellen.<\/p>\n<p>\u00a7 8: Vereinsorgane:<\/p>\n<p>Vereinsorgane sind die<\/p>\n<p>1. Jahreshauptversammlung (\u00a7\u00a7 9 und 10);<\/p>\n<p>2. der Vorstand (\u00a7\u00a7 11, 12 und 13);<\/p>\n<p>3. die Rechnungspr\u00fcfer \/ Kontrolle (\u00a7 17)<\/p>\n<p>4. der Sportausschuss \/ Beir\u00e4te \/ Pressereferent (\u00a7 16).<\/p>\n<p>\u00a7 9: Die Jahreshauptversammlung:<\/p>\n<p>1. Die Funktionsperiode des Vorstandes und der Kontrolle (zwei Rechnungspr\u00fcfer) betr\u00e4gt 3 (drei) Jahre und findet im ersten Vierteljahr statt.<\/p>\n<p>2. Die ordentliche Jahreshauptversammlung ist j\u00e4hrlich durch den Vorstand einzuberufen. Sie soll m\u00f6glichst nach Abschluss eines Gesch\u00e4ftsjahres innerhalb der Monate J\u00e4nner bis M\u00e4rz zum Zwecke der Vorlage des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses stattfinden, wobei die Wahl des Vorstandes und der Kontrolle \/ Rechnungspr\u00fcfer entsprechend der festgelegten Funktionsperiode gem\u00e4\u00df \u00a7 9, Abs. 1) alle 3 (drei) Jahre stattfindet.<\/p>\n<p>3. Eine au\u00dferordentliche Jahreshauptversammlung hat auf Beschluss<\/p>\n<p>o a. des Vorstandes,<\/p>\n<p>o b. der ordentlichen Jahreshauptversammlung selbst,<\/p>\n<p>o c. auf Grund eines schriftlichen Antrages von mindestens 1\/10 (ein Zehntel) der Mitglieder oder<\/p>\n<p>o d. auf Verlangen der Rechnungspr\u00fcfer binnen 4 (vier) Wochen stattzufinden.<\/p>\n<p>4. Die Vereinsmitglieder sind sowohl zu den ordentlichen, als auch zu den au\u00dferordentlichen Jahreshauptversammlungen mindestens 2 (zwei) Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Jahreshauptversammlung und Einberufung derselben hat unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen.<\/p>\n<p>5. Die Jahreshauptversammlung ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens 1\/3 (ein Drittel) der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so wird die Jahreshauptversammlung um 30 Minuten vertagt und ist danach ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder auf jeden Fall beschlussf\u00e4hig.<\/p>\n<p>6. Antr\u00e4ge zur Generalversammlung sind mindestens 7 (sieben) Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.<\/p>\n<p>7. G\u00fcltige Beschl\u00fcsse \u2013 ausgenommen solche \u00fcber den Antrag auf Einberufung einer au\u00dferordentlichen Generalversammlung \u2013 k\u00f6nnen nur zur Tagesordnung gefasst werden.<\/p>\n<p>8. Zur Teilnahme an der Jahreshauptversammlung sind alle Mitglieder berechtigt. Stimmberechtigt sind jedoch nur die ordentlichen Mitglieder gem\u00e4\u00df \u00a7 4, Abs. 1) und Ehrenmitglieder gem\u00e4\u00df \u00a7 4, Abs. 3), bzw. gem\u00e4\u00df \u00a7 7, Abs.1), sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.<\/p>\n<p>9. Aus triftigen Gr\u00fcnden ist die \u00dcbertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollm\u00e4chtigung m\u00f6glich.<\/p>\n<p>10. Den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung f\u00fchrt der Obmann, bei dessen Verhinderung jedoch der Obmannstellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so f\u00fchrt das an Jahren \u00e4lteste anwesende Vorstandsmitglied oder ein aus dem \u00fcbrigen Vorstand bestimmtes Mitglied den Vorsitz.<\/p>\n<p>\u00a7 10: Aufgaben der Jahreshauptversammlung:<\/p>\n<p>1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungs-Abschlusses (Berichte des Obmannes, des Kassiers und des Schriftf\u00fchrers) unter Einbindung der Rechnungspr\u00fcfer und deren Bericht.<\/p>\n<p>2. Beschlussfassung \u00fcber Voranschl\u00e4ge.<\/p>\n<p>3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes, der Rechnungspr\u00fcfer, des Sportausschusses, der Sektionsleiter und des Pressereferenten.<\/p>\n<p>4. Genehmigung von Rechtsgesch\u00e4ften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungspr\u00fcfern und dem Verein.<\/p>\n<p>5. Entlastung des Vorstandes.<\/p>\n<p>6. Festsetzung der H\u00f6he der Aufnahmegeb\u00fchr und des Mitgliedsbeitrages f\u00fcr ordentliche und au\u00dferordentliche Mitglieder.<\/p>\n<p>7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.<\/p>\n<p>8. Beschlussfassung \u00fcber Statuten\u00e4nderungen und die freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereins.<\/p>\n<p>9. Beschlussfassung hinsichtlich der vom Vorstand festgelegten und unumg\u00e4nglichen Abgeltungen von finanziellen Leistungen f\u00fcr die von einer bestimmten Person erbrachten T\u00e4tigkeiten zu Gew\u00e4hrleistung oder Sicherstellung der Durchf\u00fchrung einer geordneten und sicheren Veranstaltung oder der Instandhaltung einer entsprechenden Sportst\u00e4tte oder Sportanlage (\u00a7 12, Abs. 11).<\/p>\n<p>10. Beratung und Beschlussfassung \u00fcber sonstige auf der Tagesordnung stehender Fragen.<\/p>\n<p>\u00a7 11: Der Vorstand:<\/p>\n<p>1. Der Vorstand besteht aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftf\u00fchrer und seinem Stellvertreter sowie dem Kassier und seinem Stellvertreter.<\/p>\n<p>2. Dar\u00fcber hinaus kann dem Vorstand in beratender Funktion der Sportausschuss, bis zu 2 (zwei) Beir\u00e4te, die Sektionsleiter sowie ein Pressebeauftragter f\u00fcr die Erledigung der \u00d6ffentlichkeitsarbeit angeh\u00f6ren, die jedoch kein Stimmrecht besitzen.<\/p>\n<p>3. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung gew\u00e4hlt. Er hat bei Ausscheiden oder R\u00fccktritt eines gew\u00e4hlten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes w\u00e4hlbares ordentliches Mitglied zu kooptieren, wozu die nachtr\u00e4gliche Genehmigung in der n\u00e4chstfolgenden Jahreshauptversammlung einzuholen ist.<\/p>\n<p>4. F\u00e4llt der Vorstand ohne Selbsterg\u00e4nzung durch Kooptierung \u00fcberhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungspr\u00fcfer verpflichtet, unverz\u00fcglich eine au\u00dferordentliche Jahreshauptversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungspr\u00fcfer handlungsunf\u00e4hig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, welches die Notsituation erkennt, unverz\u00fcglich die Bestellung eines Kurators beim zust\u00e4ndigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine au\u00dferordentliche Jahreshauptversammlung einzuberufen hat.<\/p>\n<p>5. Die Funktionsperiode des Vorstandes betr\u00e4gt entsprechend der Bestimmung in \u00a7 9, Abs. 1) 3 (drei) Jahre. Die Wiederwahl ist uneingeschr\u00e4nkt m\u00f6glich.<\/p>\n<p>6. Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder m\u00fcndlich einberufen. Ist auch dieser unvorhersehbar lange verhindert, ist jedes sonstige Vorstandsmitglied berechtigt, den Vorstand einzuberufen.<\/p>\n<p>7. Den Vorsitz f\u00fchrt der Obmann, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt die Vorsitzf\u00fchrung dem an Jahren \u00e4ltesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jedem Vorstandsmitglied, welches von den \u00fcbrigen Vorstandsmitgliedern mehrheitlich dazu bestimmt wird.<\/p>\n<p>8. Au\u00dfer durch Tod, \u00a7 6, Abs. 1) und Ablauf der Funktionsperiode, \u00a7 11, Abs. 4) erlischt die Funktion durch R\u00fccktritt, \u00a7 11, Abs. 9) und Enthebung, \u00a7 10, Abs. 3).<\/p>\n<p>9. Die Jahreshauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder sowie einen oder alle Rechnungspr\u00fcfer gem\u00e4\u00df \u00a7 10, Abs. 3) ihrer Funktionen entheben. Diese tritt jedoch erst mit der Wahl, \u00a7 10, Abs. 3), bzw. Kooptierung \/ Bestellung, \u00a7 11, Abs. 2) des neuen Vorstands, einzelner Vorstandsmitglieder oder Rechnungspr\u00fcfer in Kraft.<\/p>\n<p>10. Die Vorstandsmitglieder \/ Rechnungspr\u00fcfer k\u00f6nnen jederzeit schriftlich ihren R\u00fccktritt erkl\u00e4ren. Die R\u00fccktrittserkl\u00e4rung ist an den Vorstand, im Falle des R\u00fccktritts des gesamten Vorstands an die Jahreshauptversammlung zu richten. Der R\u00fccktritt wird jedoch erst mit der Wahl, \u00a7 10, Abs. 3) bzw. Kooptierung, \u00a7 11, Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.<\/p>\n<p>\u00a7 12: Aufgaben des Vorstandes:<\/p>\n<p>1. Der Vorstand ist das \u201eLeitungsorgan\u201c, ihm obliegt die Leitung des Vereins. Er ist zust\u00e4ndig f\u00fcr alle Aufgaben, die nicht durch die Bestimmungen dieser Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Kompetenzbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:<\/p>\n<p>2. Erstellung des Jahresvoranschlags sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichts, des Rechnungsabschlusses, der Rechnungslegung und Berichterstattung \u00fcber die Jahrest\u00e4tigkeit des Vereins.<\/p>\n<p>3. Vorbereitung der Jahreshauptversammlung.<\/p>\n<p>4. Einberufung der ordentlichen und au\u00dferordentlichen Jahreshauptversammlung.<\/p>\n<p>5. Verwaltung des Vereinsverm\u00f6gens.<\/p>\n<p>6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und au\u00dferordentlichen Vereinsmitgliedern.<\/p>\n<p>7. Ausfl\u00fcge, gesellige Zusammenk\u00fcnfte, Vortr\u00e4ge, Kurse und Vereinsfeste zu organisieren und zu veranstalten.<\/p>\n<p>8. F\u00fcr einen geregelten Sportbetrieb Sorge zu tragen.<\/p>\n<p>9. Im Namen des Vereins Vertr\u00e4ge abzuschlie\u00dfen oder aufzuheben.<\/p>\n<p>10. Durchf\u00fchrung von mindestens 2 (zwei) Vorstandssitzungen j\u00e4hrlich. Weiters ist er berechtigt, vertrauliche Vorstandssitzungen einzuberufen und abzuhalten.<\/p>\n<p>11. Schlie\u00dflich ist der Vorstand dazu berufen, zum Zwecke der Gew\u00e4hrleistung der Durchf\u00fchrbarkeit von geplanten Veranstaltungen oder Erhaltung von Sportst\u00e4tten Personen mit hierf\u00fcr notwendigen Aufgaben zu betrauen. Diese Zust\u00e4ndigkeit des Vorstands trifft auch dann zu, wenn diese Aufgaben einerseits nur entgeltlich erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen und dem Vereinszweck dienen und andererseits die Sicherheit der SportlerInnen allgemein sowie die Sicherheit auf Sportst\u00e4tten im Besonderen diese Veranlassung rechtfertigen. Solche Ma\u00dfnahmen bed\u00fcrfen jedoch der nachtr\u00e4glichen Genehmigung der n\u00e4chstfolgenden Jahreshauptversammlung.<\/p>\n<p>\u00a7 13: Besondere Aufgaben der Vorstandsmitglieder:<\/p>\n<p>1. Der Obmann f\u00fchrt die laufenden Gesch\u00e4fte des Vereins. Er vertritt diesen nach au\u00dfen und nach innen. Er f\u00fchrt den Vorsitz bei den Jahreshauptversammlungen (au\u00dferordentlichen Jahreshauptversammlung) und Vorstandssitzungen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9, Abs. 10) und 11, Abs. 6) der Statuten.<\/p>\n<p>2. Der Schriftf\u00fchrer unterst\u00fctzt den Obmann oder dessen Stellvertreter bei der F\u00fchrung der Vereinsgesch\u00e4fte. Im Besonderen ist er f\u00fcr die F\u00fchrung der Protokolle bei den Jahreshauptversammlungen und Vorstandssitzungen sowie der Erledigung s\u00e4mtlicher Korrespondenzen u. dgl. verantwortlich.<\/p>\n<p>3. Der Kassier ist f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Geldgebarung und Vorlage des Rechnungs-Abschlusses des Vereins bei der Jahreshauptversammlung verantwortlich.<\/p>\n<p>4. Im Falle der vor\u00fcbergehenden Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftf\u00fchrers oder des Kassiers deren von der Jahreshauptversammlung gew\u00e4hlte Stellvertreter.<\/p>\n<p>5. Rechtsgesch\u00e4ftliche Bevollm\u00e4chtigungen, den Verein nach au\u00dfen zu vertreten bzw. f\u00fcr ihn zu zeichnen, k\u00f6nnen ausschlie\u00dflich von den in den \u00a7\u00a7 8, Abs. 2) und 13, Abs. 1), 2) und 3) genannten Vorstandsmitgliedern vorgenommen werden.<\/p>\n<p>6. Bei Gefahr im Verzuge ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Jahreshauptversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbst\u00e4ndig Anordnungen zu treffen. Im Innenverh\u00e4ltnis bed\u00fcrfen diese Entscheidungen jedoch der nachtr\u00e4glichen Genehmigung durch das zust\u00e4ndige Vereinsorgan.<\/p>\n<p>\u00a7 14: Beschlussfassungen \/ Wahlen:<\/p>\n<p>1. F\u00fcr die Wahlen und Beschlussfassungen in der Jahreshauptversammlung ist eine \u201eeinfache Stimmenmehrheit\u201c der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen erforderlich.<\/p>\n<p>2. Beschl\u00fcsse, mit denen das Statut des Vereins ge\u00e4ndert oder der Verein aufgel\u00f6st werden soll, k\u00f6nnen nur mit einer qualifizierten Stimmenmehrheit von 2\/3 (zwei Drittel) aller abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen gefasst werden.<\/p>\n<p>3. Die ordentliche oder au\u00dferordentliche Jahreshauptversammlung ist dann beschlussf\u00e4hig, wenn alle Mitglieder und Ehrenmitglieder schriftlich eingeladen wurden und zum festgelegten Termin mindestens 1\/3 (ein Drittel)der eingeladenen stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, muss die ordentliche oder au\u00dferordentliche Jahreshauptversammlung nach Begr\u00fc\u00dfung durch den Obmann oder dessen Stellvertreter um 30 (drei\u00dfig) Minuten vertagt werden. Sie ist danach ohne R\u00fccksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in jedem Fall beschlussf\u00e4hig. Die Einladungen k\u00f6nnen sowohl per E-Mail, FAX oder auf dem herk\u00f6mmlichen Postwege erfolgen.<\/p>\n<p>4. Die Abstimmung zur Wahl des Obmannes hat als Einzelwahlvorgang und geheim zu erfolgen.<\/p>\n<p>5. Die Abstimmung zur Wahl der \u00fcbrigen Vorstandsmitglieder kann on Block und offen erfolgen.<\/p>\n<p>6. Der Vorstand ist dann beschlussf\u00e4hig, wenn alle seine stimmberechtigten Mitglieder schriftlich oder m\u00fcndlich eingeladen wurden und mindestens die H\u00e4lfte von ihnen anwesend ist.<\/p>\n<p>7. Der Vorstand fasst seine Beschl\u00fcsse mit \u201eeinfacher Stimmenmehrheit\u201c der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.<\/p>\n<p>\u00a7 15: Zeichnungsberechtigung:<\/p>\n<p>1. In allen schriftlichen Angelegenheiten und Ausfertigungen ist zu ihrer rechtlichen G\u00fcltigkeit die Unterschrift desObmannes und des Schriftf\u00fchrers erforderlich.<\/p>\n<p>2. In allen Geldangelegenheiten oder den Verm\u00f6genswert betreffenden Handlungen in der herk\u00f6mmlichen Form ist zu ihrer rechtlichen G\u00fcltigkeit die Unterschrift des Obmannes und des Kassiers erforderlich. Im Falle der Abwicklung der Geldgesch\u00e4fte mit Banken oder Mitglieder oder anderen Anlassf\u00e4llen auf elektronischem Wege (elektronisches Geld- und Bankwesen, Telebanking udgl.) ist diese Bestimmung nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>3. Im Falle der vor\u00fcbergehenden Abwesenheit oder Verhinderung des Obmannes, des Schriftf\u00fchrers oder des Kassiers sind an deren Stelle die jeweils von der Jahreshauptversammlung gew\u00e4hlten Stellvertreter zeichnungsberechtigt.<\/p>\n<p>\u00a7 16: Der Sportausschuss\/\u00d6ffentlichkeitsarbeit:<\/p>\n<p>1. Dem Sportausschuss sollen mindestens 3, h\u00f6chstens jedoch 5 Mitglieder des Vereins angeh\u00f6ren. Dar\u00fcber hinaus sollen ihm auch die Sektionsleiter \u201eLaufsport\u201c und \u201eTriathlon\u201c angeh\u00f6ren. Eine Funktion im Vorstand ist mit der Funktion eines Sektionsleiters vereinbar.<\/p>\n<p>2. Die Mitglieder des Sportausschusses sollen sich aus Vereinsmitgliedern zusammensetzen, die \u00fcber besondere Kenntnisse \/ Qualifikationen auf den verschiedensten Gebieten verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>3. Der Sportausschuss ist berechtigt, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er soll dem Vorstand in beratender Funktion zu Seite stehen, besitzt jedoch kein Stimmrecht.<\/p>\n<p>4. Zum Zwecke der Erledigung einer sinnvollen und professionellen Pressearbeit, Pr\u00e4sentation des Vereins in der \u00d6ffentlichkeit und der damit zusammenh\u00e4ngenden T\u00e4tigkeiten ist der Pressereferent berufen. Er ist berechtigt, an Vorstandssitzungen in beratender Funktion teilzunehmen, besitzt jedoch kein Stimmrecht.<\/p>\n<p>\u00a7 17: Kontrolle \/ Rechnungspr\u00fcfer:<\/p>\n<p>1. Von der Jahreshauptversammlung werden f\u00fcr die gleiche Funktionsdauer des Vorstandes von 3 (drei) Jahren insgesamt 2 (zwei) Rechnungspr\u00fcfer gem\u00e4\u00df \u00a7 9, Abs. 1) und 2) gew\u00e4hlt. Ihre Wiederwahl ist uneingeschr\u00e4nkt m\u00f6glich.<\/p>\n<p>2. Die Rechnungspr\u00fcfer d\u00fcrfen keinem Vereinsorgan \u2013 ausgenommen der Jahreshauptversammlung \u2013 angeh\u00f6ren, dessen T\u00e4tigkeit Gegenstand der Pr\u00fcfung ist.<\/p>\n<p>3. Den Rechnungspr\u00fcfern obliegen die laufende Gesch\u00e4ftskontrolle sowie die Pr\u00fcfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit des Rechnungsabschlusses und die statutengem\u00e4\u00dfe Verwendung der finanziellen Mittel.<\/p>\n<p>4. Den Rechnungspr\u00fcfern obliegt auch die Antragstellung auf Entlastung des gesamten Vorstandes, des Obmannes oder einzelner Vorstandsmitglieder.<\/p>\n<p>5. Rechtsgesch\u00e4fte zwischen den Rechnungspr\u00fcfern und dem Verein bed\u00fcrfen der Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung.<\/p>\n<p>6. Die Bestimmungen des \u00a7 11, Abs. 7), 8) und 9) dieser Statuten gelten f\u00fcr die Rechnungspr\u00fcfer sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>\u00a7 18: Schiedsgericht:<\/p>\n<p>1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverh\u00e4ltnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den \u00a7\u00a7 577 ZPO.<\/p>\n<p>2. Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 (f\u00fcnf) ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand 2 (zwei) Vereinsmitglieder seines Vertrauens als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. \u00dcber Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 (sieben) Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen 2 (zwei) Vereinsmitglieder seines Vertrauens des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verst\u00e4ndigung durch den Vorstand innerhalb weiterer 7 (sieben) Tage w\u00e4hlen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen nochmaliger 14 (vierzehn) Tagen ein f\u00fcnftes ordentliches Vereinsmitglied zumVorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.<\/p>\n<p>3. Weigert sich ein Streitteil, innerhalb der vorgesehenen Frist dem Vorstand die Mitglieder seines Vertrauens als Schiedsrichter namhaft zu machen, obliegt es dem Vorstand mit Mehrheitsbeschluss die gem\u00e4\u00df \u00a7 18, Abs. 2) erforderlichen 2 Mitglieder des Schiedsgerichts aus dem Bereich der streitunbeteiligten Vereinsmitgliedern auszuw\u00e4hlen.<\/p>\n<p>4. Die Mitglieder des Schiedsgerichts d\u00fcrfen keinem Organ \u2013 mit Ausnahme der Jahreshauptversammlung \u2013 angeh\u00f6ren, dessen T\u00e4tigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.<\/p>\n<p>5. Das Schiedsgericht f\u00e4llt seine Entscheidungen nach Gew\u00e4hrung beiderseitigen Geh\u00f6rs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. SeineEntscheidungen sind vereinsintern endg\u00fcltig.<\/p>\n<p>6. Ist der Vorstand selbst Streitteil und weigert sich dieser, fristgerecht gem\u00e4\u00df \u00a7 18, Abs. 2) die Mitglieder des Schiedsgerichts namhaft zu machen, kommt es nicht zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Bestellung des Schiedsgerichtes. In diesem Fall ist diese Angelegenheit automatisch als Tagesordnungspunkt bei der n\u00e4chsten ordentlichen Jahreshauptversammlung zu behandeln.<\/p>\n<p>\u00a7 19: Freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereins:<\/p>\n<p>1. Die freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zwecke einberufenen au\u00dferordentlichen Jahreshauptversammlung und nur mit einer qualifizierten Stimmenmehrheit von 2\/3 (zwei Drittel) der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen beschlossen werden.<\/p>\n<p>2. Aus dem gesamten Vereinsverm\u00f6gen sind die von den ordentlichen und au\u00dferordentlichen Mitgliedern eingezahlten Mitgliedsbeitr\u00e4ge des laufenden Gesch\u00e4ftsjahres an die betreffenden Mitglieder zur\u00fcckzuzahlen. Der verbleibende Rest des beweglichen und unbeweglichen Verm\u00f6gens des Vereins ist karitativen Zwecken zuzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>3. Im Beschluss der au\u00dferordentlichen Jahreshauptversammlung ist schriftlich festzuhalten, wer als Vertrauensperson bestellt wurde, welche die \u00dcbertragung des verbleibenden Verm\u00f6gens entsprechend der Bestimmung des \u00a7 19, Abs. 2, zweiter Satz dieser Statuten nachweislich unter Beachtung allf\u00e4lliger gesetzlicher Vorschriften vorzunehmen hat.<\/p>\n<p>4. Die Bestimmungen des \u00a7 19, Abs. 2) und 3) dieser Statuten gelten auch f\u00fcr den Fall der beh\u00f6rdlichen Aufl\u00f6sung des Vereins unter Beachtung allf\u00e4lliger gesetzlicher Vorschriften.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>DES SPORTVEREINES TRISPOAT STAND 01.2011 \u00a7 1: Name und Sitz des Vereins: 1. Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201eSportverein trispoat\u201c, in weiterer Folge mit der Kurzbezeichnung \u201etrispoat\u201c genannt, und ist ein unpolitischer gemeinn\u00fctziger Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 i.d.g.F., bzw. im Sinne der Bundesabgabenordnung. 2. 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